Wann werden gemäß der zwingenden Vorschrift des § 273 Abs. 1 ZPO prozeßfördernde
Hinweise so früh gegeben, daß sich die Parteien rechtzeitig und vollständig erklären können.
Ebenso verhält es sich etwa bei der Befolgung des § 278 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht zu. Beginn der Verhandlung in den Sach- und Streitstand einführen muß und ihn mit den Parteien erörtern soll.
Wann geschieht das? Und in welchem zahlenmäßigen Verhältnis stehen die Fälle, in
denen korrekt verfahren wird, zu jenen, in denen das nicht geschieht?““
Dr. Egon Schneider, ehemaliger Richter des OLG Köln
in „ZAP-Report: Justizspiegel, Kritische Justizberichte, 2. erweiterte Auflage 1999






Eine ergänzende Frage bitte: Wann endlich werden die BRD-richterlichen Meinungsäußerungen (fälschlicher Weise “Urteile oder Beschlüsse” genannt) vor deren sog. “Rechtskraft” durch Volkskommissionen überprüft und, wenn diese fehlerhaft sind, verworfen oder aufgehoben?
Wir können es einer Berufsgruppe (Juristen) nicht weiter völlig allein überlassen, über Sein oder Nichtsein, Recht oder Unrecht, Willkür oder sauberem Verfahren zu entscheiden und die dabei selbst tagtäglich tausendfach – und straffrei – Unrecht und Fehl”urteile” fällt begeht!
Es muss ein Kontrollorgan her, dass die Überprüfung von sog. “Richtersprüchen” vornimmt und die Verfolgung von Amts-, Macht und Rechtsmissbrauch durchführt. Und dass kann nur der Souverän – das Volk – sein!!!
Bernd Vogt
Netzwerk Menschenrechte