Schreiben meiner “geliebten” Krankenkasse.


Am 20.6.2012 schrieb die IKK an das Landessozialgericht. Es hat den Anschein, als habe der Mitarbeiter wenig bis gar keine Ahnung. Anders ist das Schreiben für mich nicht erklärbar.

Der beigefügte ärztliche Entlassungsbericht wird dem Sozialgericht zur Berücksichtigung und Weiterleitung an den Gutachter … zur Verfügung gestellt.

Der Entlassungsbericht sagt aus, dass der vorhandene Elektrorollstuhl unzureichend ist und ich einen Elektrorollstuhl mit Aufstehhilfe (Liftfunktion) benötige. Neben Dr. K. und Dr. W. bestätigt nun auch eine absolute Fachklinik für meine Krankheit, dass ich den Elektrorollstuhl mit Aufstehhilfe benötige.

Man kann also davon ausgehen, dass mir die Krankenkasse den zweckmäßigen Elektrorollstuhl wider besseren Wissens verweigert.

Im Rahmen des Sozialgerichtsverfahrens (AZ: S 11 KR 300/10) wurde der Gutachter … mit der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit des Elektrorollstuhls mit Lift-Funktion beauftragt.

Das Gutachten ist noch ausstehend.

Das Ergebnis des Gutachtens bleibt somit abzuwarten.

Bei dem Akteneichen S11KR300/10 handelt es sich um das Hauptsacheverfahren. Bei dem hier am LSG anhängigen Verfahren (L5KR216/12) handelt es sich dagegen um einen Eilverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutz. Hier soll also eine Entscheidung bis zur Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden. Es ist somit völlig paradox, wenn die Krankenkasse meint, für die Entscheidung in dem Eilverfahren sei das Gutachten in der Hauptsache abzuwarten.

Offensichtlich glaubt der Mitarbeiter auch, dass das Sozialgericht gegenüber dem Landessozialgericht weisungsbefugt wäre. Weil das SG in der Hauptsache ein weiteres, unnötiges Gutachten von einem nicht genügend qualifizierten Arzt, dem evtl. vom SG bereits ein Wunschergebnis mitgeteilt wurde, für nötig erachtet, hat das LSG, lt Krankenkasse, das Ergebnis des Gutachtens abzuwarten.

Das SG ist gegenüber dem LSG keineswegs weisungsbefugt. Das LSG müsste sich sogar wegen Befangenheit selbst ablehnen, wenn es beabsichtigen würde eine solche Weisung des SG zu befolgen.

Grundsätzlich ist in einem Eilverfahren nicht auf ein Gutachten im Hauptsacheverfahren zu warten. Dies würde dem Sinn eines Eilverfahren völlig widersprechen. Schließlich soll  das Eilverfahren nur eine vorläufige Entscheidung bezüglich des Hilfsmittels treffen. Mit den Aussagen von drei Ärzten liegen dem LSG genügend Entscheidungsgründe vor. Das Gutachten im Hauptsacheverfahren ist im Eilverfahren längst völlig entbehrlich.

Auch wurde gegenüber dem LSG erklärt, dass ich jederzeit bereit bin einen Augenscheinbeweis zu liefern, wenn das LSG dies für nötig erachten sollte.

Im Übrigen wird noch mitgeteilt, dass das gesamte Sozialgericht Gelsenkirchen inzwischen von mir wegen Befangenheit abgelehnt wurde. Die Frage, ob man ein gesamtes Gericht wegen Befangenheit ablehnen kann ist bereits positiv entschieden. Zu einem sind Befangenheitsanträge aus der Sicht des Antragstellers zu bewerten, und das Landgericht München II hat es bereits vorgemacht, dass es geht, als es ein gesamte Amtsgericht wegen Befangenheit ablehnte.

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