Hier das Schreiben der POL bezüglich der angeblichen Beleidigung.
Inhalt:
“…Sie werden beschuldigt … im Internet ein Video mit für den Geschädigten beleidigendem Inhalt veröffentlicht zu haben. …”
Ein bisschen genauer dürfte das dann schon sein. Was für ein beleidigendem Inhalt? Das Video zeigt einen Mitarbeiter des Gerichts, der offensichtlich ziemlich betrunken durch die Stadt torkelt.
Da kann ich doch nichts für. Was oder wo soll hier eine Beleidigung sein?







Aus meiner Sicht kann der Mitarbeiter des Gerichts auch eine Person der regionalen Öffentlichkeit sein, das bedeutet, daß diese Person selbst schuld ist, wenn in der Öffentlichkeit ein negativer Eindruck entsteht. Schließlich sind Schauspieler, Politiker, Starreporter und alle diese Stars und Sternchen, einschließlich alle dies sein wollenden, Personen der Öffentlichkeit.
Das hat wohl Jost-Michael Kausträter (Direktor des AG Gelsenkirchen) geboren am 09. März 1961 (Handbuch der Justiz 2010/2011) Angst vor der Fortsetzung der Veröffentlichung, daß er wohl vergessen hatte, seinen Schutzbefohlenen P. Thiel zur Therapie zu schicken und stattdessen ihn der Öffentlich umfangreich “dem Fraß vorwirft” (siehe unten: Bonbon).
Interessant ist die Tatsache, daß im Video keine Namen der dargestellten Personen genannt werden. Damit ist eine eindeutig personenbezogene Beleidigung nur durch Bekanntgabe des Namens durch Dritte möglich, wie hier bei der Anhörung vom 21. Juni 2012.
Zuerst stehen folgende offene Fragen (formell)?
a) ist die Tatzeit konkret bezeichnet?
b) Ist der Tatort konkret bezeichnet?
Nun stehen folgende offene Fragen (inhaltlich):
a) ist es eine unwahre Tatsachenaussage bezüglich des angeblich Beleidigten?
b) Ist es ein Werturteil gegen den angeblich Beleidigten?
c) Liegt eine Verlust an Ehre vor, weil der angeblich Beleidigte selbst „durch Verletzung sozial-ethischer Pflichten, seine sittliche Integrität beeinträchtigt“ (siehe Rn-3)
d) Werden dem Betroffenen wahre, seine Ehre somit objektiv mindernde Tatsachen vorgehalten, ist eine Beleidigung gem § 185 StGB grds ausgeschlossen (siehe Rn-22)?
e) Gibt es (stillschweigende) Zustimmung des angeblich Beleidigten, weil er diese Filmaufnahmen wissentlich geduldet bzw. sich dagegen nicht verwahrt hat. (siehe Rn-38)?
Zitate aus:
„Beck’scher Online-Kommentar StGB“, Stand: 01.02.11, Edition:14“
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Vorschrift schützt die Ehre (Rn 1 f) vor unwahren (Rn 22) Tatsachenaussagen gegenüber dem Betroffenen und vor Werturteilen (Rn 14 f), durch die der Täter seine eigene (Rn 23) Missachtung (Rn 21) kundgibt (Rn 17 ff).
Bei der Auslegung (Rn 24 ff) der Äußerung sind Meinungs- (Rn 31 f) und Kunstfreiheit (Rn 33) zu berücksichtigen. Straffrei bleiben Äußerungen im engsten Vertrautenkreis (Rn 34 f). Beleidigt werden können neben natürlichen Personen (Rn 5 ff) (ggf unter einer Kollektivbezeichnung; Rn 8 ff) auch Personengemeinschaften (Rn 11 ff).
Rn-3
Jedem Menschen wird kraft seiner Personenwürde grds dasselbe Maß an Ehre zuteil. Es ist somit nicht möglich, durch besondere Leistungen und Verdienste an Ehre hinzuzugewinnen. Der einzelne Ehrinhaber kann durch seine Handlungen lediglich an Ehre verlieren, wenn er, zB durch Verletzung sozialethischer Pflichten, seine sittliche Integrität beeinträchtigt. Dementsprechend ist die Ehre einer Person durch eine Beleidigung verletzt, wenn ihr zu Unrecht Mängel unterstellt werden, die im Falle ihres Vorliegens den Geltungswert des Betroffenen minderten (BGHSt 36, 145, 150; LK/Hilgendorf StGB Vor § 185 Rn 3; MünchKommStGB /Regge StGB Vor §§ 185 ff Rn 28; SK/Rudolphi/Rogall StGB Vor § 185 Rn 13, 16).
Rn-22
Werden dem Betroffenen wahre, seine Ehre somit objektiv mindernde Tatsachen vorgehalten, ist eine Beleidigung gem § 185 StGB grds ausgeschlossen (BayObLG NJW 1959, 57, 57) und kann sich allenfalls aus der Form oder den Umständen der Äußerung als Formalbeleidigung ergeben (vgl § 192 StGB; s § 192 StGB Rn 3 f). Besteht die beleidigende Äußerung in einer Tatsachenaussage, ist somit nach hM deren Unwahrheit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das bei seiner Nichterweislichkeit bereits den Tatbestand entfallen lässt (OLG Köln NJW 1964, 2121, 2122; LK/Hilgendorf StGB § 185 Rn 35; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB § 185 Rn 6; MünchKommStGB/Regge StGB § 185 Rn 21; SK/Rudolphi/Rogall StGB § 185 Rn 25; NK/Zaczyk StGB § 185 Rn 11; Kindhäuser BT/I § 25 Rn 11; Geppert Jura 2002, 820, 823 f; Mavany Jura 2010, 594, 596; aA Otto BT § 32 Rn 15; Tenckhoff JuS 1989, 35, 37).
Rn-27.1
Beispiele für Beleidigungen aus der früheren, mittlerweile überholten Rechtsprechung:
• Weitergabe von Aktphotos (BGHSt 9, 17, 17 f); dementsprechend stellt die Veröffentlichung einer Videoaufnahme im Internet als solche keine Beleidigung des gefilmten Betroffenen dar, auch wenn er in einer peinlichen oder intimen Situation gezeigt wird; allerdings kann sich aus den Umständen der Veröffentlichung (zB ehrverletzender Titel des Videos) eine Herabsetzung des Betroffenen ergeben (SM Beck MMR 2008, 77, 80);
Rn-38
Der Verzicht des Ehrträgers auf Wahrung seines Achtungsanspruchs schließt die Strafbarkeit we-gen Beleidigung aus. Umstritten ist, ob eine solche Zustimmung des Betroffenen bereits tatbe-standsausschließend wirkt (so BGH GA 1963, 50; Fischer StGB § 185 Rn 16; LK/Hilgendorf StGB § 185 Rn 38; NK/Zaczyk StGB § 185 Rn 14) oder lediglich eine rechtfertigende Einwilligung darstellt (so BGHSt 11, 67, 72; BayObLG MDR 1963, 333 f; diff Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB § 185 Rn 15; SK/Rudolphi/Rogall StGB § 185 Rn 21). Je nachdem führt die irrige Annahme einer wirk-samen Zustimmung zu einem Tatbestands- oder Erlaubnistatbestandsirrtum, uU auch lediglich zu ei-nem Verbotsirrtum (vgl BayObLG MDR 1963, 333, 334).
War der Mitarbeiter des Gerichts P. Thiel so weit außer Eigenkontrolle, daß er selbst keine wirksame Zustimmung mehr geben konnte, dann gilt wohl Rn-22, Satz-1.
Und zum Abschluß noch ein Bonbon:
Zitat aus: BeckOK StGB Arbeitsstrafrecht (Stand 01.02.2011, Edition 14), Seite 80/107, Rn-12
C. Schutzbegrenzungen durch das Verfassungsrecht
II. Die indirekte Wirkung des Art 20 Abs 3 GG
…
Rn-12
Ist ein Strafverfahren wegen Verletzung des persönlichen Lebensbereichs einmal eingeleitet, kann die damit einhergehende öffentliche Preisgabe von persönlichen Details in der Hauptverhandlung dem Verletzten Schaden zufügen, der sein Genugtuungsinteresse übersteigt. Es kollidieren die Belange des Persönlichkeitsrechtsschutzes mit den verfahrensrechtlichen Prinzipien des Untersuchungsgrundsat-zes (§ 155 Abs 2 StPO, § 202 StPO und insbes § 244 Abs 2 StPO) sowie des Öffentlichkeitsgrund-satzes, der in § 169 Abs 1 GVG und Art 6 Abs 1 S 1 EMRK mit einfachgesetzlichem Rang niedergelegt ist.
Es ist damit die nächste offene Frage, ob durch die Strafanzeige nach § 194 StGB möglicherweise dem angeblich Beleidigten ein viel größerer Schaden entsteht, als durch das anonyme Video?
Zu weiteren Fragen der Ehre und zu weiterer Literatur, fragen sie Ihren Arzt, ihren Apotheker, oder einen Gehilfen.
Danke, sehr schöne Arbeit. Ich bin mir sicher, dass der ehrenwerte Herr Direktor diese Zeilen sicherlich lesen wird.
Und natürlich frage ich mich, wenn hier eine Beleidigung vorliegen sollte, wieso war man dann nicht in der Lage diese konkret zu benennen?
Ein Video kann ja nicht per se eine Beleidigung darstellen. Worin die Beleidigung also liegen soll, dazu konnte man offenbar keine Angaben machen. Nah ja, ich werde heute mal mit einem Richter/Anwalt sprechen.
Irrtum im Amt: Vermutlich sollte das keine Strafanzeige sondern eine Suchanzeige sein.
Ich bin auch beleidigt, weil ich das Video nirgends finde.
Kann mal bitte jemand den Link zu dem Video posten? Wir würden den gerne richtig weiter verbreiten.
Möglicherweise liegt die “Beleidigung” in folgendem:
Wenn man einen Mitarbeiter eines Gerichtes, wie er betrunken durch die Straßen torkelt, im Internet vorführt, so schadet dies dem sogenannten “Ansehen der Justiz”. Insbesondere dem “Ansehen” des Gerichtes, bei dem dieser Mitarbeiter tätig ist, und für welches der Direktor persönlich steht. Der Direktor kann (und wird vermutlich) behaupten, dass sein Gericht durch die Veröffentlichung dieses Videos in einen schlechten Ruf gerate, wodurch er als Direktor sich persönlich beleidigt fühle. Ich kann mir gut vorstellen, dass mit einer solchen Begründung eine “Beleidigung” konstruiert wird.
Eine solche Begründung ist natürlich totaler Blödsinn, aber bei der Justiz durchaus üblich.
…derartige “Beleidigungs”-Behauptungen sind nicht nur üblich bei Polizei, Justiz und deren Helfershelfern, sondern sichern dem System tausende von Arbeitsplätzen.
Die Zahl der “Beleidigungs”-Fälle sollen sich hierzulande, unterschiedlichen Angaben zufolge, auf einige zehntausend bis an die zweihunderttausend pro Jahr belaufen!
Eine gute, sichere Einnahmequelle für den Geschäftsbereich Justiz der BRD und für deren willige Helfer, die sich nicht selten unter der Robe von “Rechtsanwälten” verstecken und ihren Mandanten suggerieren, sie würden für ihn kämpfen (bis zum Endsieg!). Wenn das Geld der Mandanten dann – nach diversen Instanzen durch die man ihn gelockt hat – verschlungen ist, lässt der Kampfeswille meist schlagartig nach….*
*mehrfach gemachte eigenen Erfahrungen. Beweise liegen vor!
Herr Schreiber! Regen Sie sich nicht auf, das war nur ein ‘honest mistake’. Die Beleidigung laege allenfalls vor, bei demjenigen, der die Type derart ‘abgefuellt’ hat. Ich bin selbst ein licensierter Barkeeper, bin dafuer zur Schule gegangen.
Ich sehe das folgendermassen: Da der besoffene (angeblich) im Gericht arbeitet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Schnapsnase sich auf der Parkbank so vollgesoffen hat. Irgendein Volltrottel muesste dem die Alk-Ladung serviert haben…….. Aus meiner professionellen Sicht, HIER liegt die Beleidigung dergestalt, dass der Barkeep/Schankkellner einen Menschen derart abgefuellt hat, dass der wie ein hilfloser Penner, orientierungslos durch die Strassen irrt, sich und womoeglich andere gefaehrdet. DAS/DER ist eine Beleidigung fuer die ganze Gastronomie-Zunft.
Aber auch die Justiz beleidigt sich selbst. Bei aller Fuersorge durch die Bezierkskrankenhaeuser und des Paragrafen StGB 63, etc. musste dieser Mensch doch schon lange die Fuersorge der Suchtpsychiatrie geniessen…. oder etwa nicht? Selbst wenn der NUR die Klos im Gericht putzt, muesste der doch schon laengst aufgefallen sein. Also ICH wuerde DEN mein Auto nicht waschen lassen.
Also ich sehe da nur eine Verwechslung der Anschriften, auf der Anzeige (kann ja mal vorkommen).
Die Anzeige haette an den Barkeeper geschickt werden sollen – an SIE sollte, weil sie das VIDEO veroeffentlicht haben, die Einladung zujr Verleihung des
BUNDESVERDIENSTKREUZES
addressiert werden sollen. Wie gesagt, kann ja mal vorkommen……………..
Das schöne ist ja, das der als Zeuge erscheinen muss, wenn es zur Verhandlung kommt.
Hoffentlich findet der den Sitzungssaal, ohne gegen eine Wand zu laufen.
Generell wundern mich Alkis im Gericht nicht. Wer weiß, wie dort gearbeitet/geurteilt wird, kann dies eigentlich nur im Suff ertragen.
……..oder wird Richter, Anwalt oder StA, weil sich blooeed und besoffen so gut verstehen.
Wir sind dabei, sollte es zu einer “öffentlichen” Verhandlung kommen, sehr geehrter Herr Schreiber!!!
Das Schauspiel einer Entblößung es Systems wollen wir uns n i c h t entgehen lassen! Panem et circenses – und dass ohne (zusätzliches) Eintrittsgeld (haben wir durch “Steuer” genannte Zwangsabgaben zur Finanzierung des BRD-Regime ja auch schon vorab bezahlt).
Halten Sie uns bitte alle auf dem Laufenden, sehr geehrter Herr Schreiber. Solche Chance, dass System und seine miesen, aber längst durchschauten, Handlungsweisen öffentlich zu demaskieren und zu präsentieren hilft unseren Befreiungsbewegungen sehr gut weiter!!!
Bernd Vogt
Netzwerk Menschenrechte