Neues Topp-Video eingestellt!
Am Montag dem 16.04.2012 teilte ich auf der 385. Gelsenkirchener Montagsdemo mit, dass mir das SG Gelsenkirchen schon wieder ein Eilverfahren wegen des Elektrorollstuhls mit der Aufstehhilfe abgelehnt hat.
Gerne war ich bereit, dem Sozialgericht dabei behilflich zu sein, sich völlig lächerlich zu machen.
Nachdem das SG Gelsenkirchen in der Vergangenheit mir ein Formular mit dem Hinweis übersandt hatte, ich müsste das mir übersandte Formular innerhalb von 4 Wochen ausgefüllt zurücksenden, sonst würde man meine Klage zurückweisen, und mir dann nach ca. 14 Tagen mitteilte, meine Klage sei abgelehnt, da ich das Formular nicht zurückgeschickt hätte, versuchte man nun eine weitere Variante des Formulartricks.
Am 31.1.2012 wurde mir ein Schreiben vom SG Gelsenkirchen übersandt. Die letzte Seite des Schreibens sah aus, als hätte der Drucker Dünnschiss gehabt. Diese nicht lesbare Seite soll ein Fragebogen zu meiner Person gewesen sein, den ich ausgefüllt hätte zurückschicken sollen. Allerdings war dies nicht erkennbar.
Die Richterin teilte mit, dass mein Verfahren abgelehnt wurde, weil ich dieses “Formular” nicht zurück geschickt hätte.
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Eine etwas längere Version des obigen Videos






jetzt wissen mir es… rollstuhlfahrer haben langeweile. Danke für die Aufklärung…^^
Auf Montagsdemonstration.wordpress.com ist ein Kommentar zu diesem Beitrag eingegangen.
http://montagsdemonstration.wordpress.com/2012/04/16/385-montagsdemo-in-ge/#comment-181
bescheidener Hinweis: ein Eilverfahren darf nicht die Entscheidung der Hauptsache beinhalten, sondern nur eine vorläufige Rechtsprechung vornehmen.
Nochmals darf ich darauf hinweisen, daß dieses Formular bei der Rechtsantragsberatung des SG zwecks Unterstützung zur Beantwortung der Fragen vorgelegt werden soll, dabei einen zeugen mitnehmen, der die Aussage der/s Beamten/in protokolliert, daß dieses Formular eine rechtliche Unmöglichkeit zur Beantwortung darstellt und das Protokoll gegenzeichnen läßt.
Rechtliche Unmöglichkeit / Tatsächliche Unmöglichkeit sind Begriffe besonders aus dem Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, “Unmöglichkeit der Leistung” § 275 BGB, Zitat: “Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.”
= weiteres in den Kommentaren nachlesen …
Zum rechtlichen Gehör nach SGG bedeutet: Setzt die Gewährung des rechtlichen Gehörs die Übersendung eines Schriftstückes voraus, so muß sich das Gericht auch über dessen Zugang vergewissern (BVerfGE 42, 243, 246; BVerfGE 50, 280, 285 f; BVerfG-K in NJW 06, 2249).
So das Schriftstück = wie bei Dir= nicht auswertbar ist, ist das von Gericht zur Zusendung gewollte Schriftstück real nicht zugesandt worden = Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
= weiteres in den Kommentaren nachlesen …
Der Richter hat die Pflicht, (meine Einfügung: also Dienstpflicht) vor dem Erlaß einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85, 88; BVerfGE 65, 227, 235; BVerfGE 72, 84, 88).
= weiteres in den Kommentaren nachlesen …
Vorschläge:
1. Gehörsrüge nach § 178a SGG mit Begründung: Das zugesandte Schriftstück ist nicht lesbar, damit wurde kein rechtliches Gehör gegeben.
2. Befangenheitsantrag gegen die Richterin: Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch absichtliche Zusendung eines nicht lesbaren Schriftstückes und die Nötigung zur Antwort darauf und die Fällung einer Entscheidung mit dem Wissen, das absichtlich ein nicht lesbares Schriftstück zugesandt wurde.
3. Dienstaufsichtsbeschwerde, weil die die Richterin die Dienstpflicht der Prüfung der Gewährung des rechtlichen Gehörs absichtlich unterließ. Diese Unterlassung war natürlich auch absichtlich, weil ja schon absichtlich ein nicht lesbares Schriftstück zugesandt wurde.
Für weitere delikate Hinweise und Textbausteine und Quellen stehe ich gerne zur Verfügung.
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