Bundesdeutsche Juristinnen und Juristen erlernen in ihrer Ausbildung Grund- sätze, die den Rechtsstaat vom Unrechtsstaat, namentlich vom NS-Staat, unterscheiden. Hierzu gehören: die Unschuldsvermutung, der Grundsatz »Im Zweifel für den Angeklagten«, das Recht, die Aussage zu verweigern, das Verbot der rückwirkenden Geltung von Strafbestimmungen, der Grundsatz »Keine Strafe ohne Gesetz«, das Verbot, deutsche Staatsbürger auszuliefern, und die Verpflichtung für Polizei und Staatsanwaltschaft, bei Freiheitsentziehung eine richterliche Genehmigung einzuholen. Diese Grundsätze schützen beschuldigte Bürger vor staatlicher Willkür.
Weil allerdings der Abgeordnete Christian Ströbele sich, wie er sagte, »normativ unfrei fühlte« und die anderen Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit ihren Gedanken, falls sie sich überhaupt welche gemacht haben sollten, woran man nach den Offenbarungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht erhebliche Zweifel hegen kann, offenbar woanders waren, weil also bei der Abstimmung im Bundestag über das Gesetz zur Übernahme der Brüsseler Ministerratsbeschlüsse über den Europäischen Haftbefehl ins bundesdeutsche Recht nicht ein einziger Abgeordneter die grundlegende Bedeutung der neuen Bestimmungen erkennen konnte oder wollte, sind mehrere der genannten Grundsätze – das Recht zu schweigen, das Rückwirkungsverbot, das Auslieferungsverbot und der Grundsatz »Keine Strafe ohne Gesetz« – nunmehr aufgrund dieser Parlamentsentscheidung Makulatur oder gleich ganz aufgehoben.
Deutsche Staatsbürger können auf Antrag eines europäischen Vertragsstaates von und aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert werden, ohne daß ein Richter prüft, ob die gegen sie erhobenen Vorwürfe begründet sind. Hierzu ist auch nicht erforderlich, daß die den Betroffenen vorgeworfene Handlung in der Bundesrepublik Deutschland strafbar ist oder früher strafbar war, und es bedarf keiner Haftgründe nach deutschem Recht. Falls Sie ausgerechnet nach Großbritannien ausgeliefert werden, dürfen Sie sich nicht durch Schweigen verteidigen, sondern müssen aussagen. Schweigen kann gegen Sie verwendet und darf vom Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Herr D., ein Deutscher aus Hamburg, befindet sich in Auslieferungshaft, nachdem die spanische Justiz gegen ihn Vorwürfe erhoben hat, deretwegen er in der Bundesrepublik mangels Strafvorschrift nicht verfolgt und bestraft werden konnte. Bis zur Übernahme des Europäischen Haftbefehls standen der Verfolgung des Herrn D. das Rückwirkungsverbot, der Grundsatz »Keine Strafe ohne Gesetz« sowie das bis dahin geltende Auslieferungsverbot entgegen. Die spanischen Vorwürfe beruhen offenkundig auf deutschen Ermittlungsergebnissen, die von der Bundesanwaltschaft und dem Bundeskriminalamt den spanischen Behörden übermittelt wurden und dann den spanischen Auslieferungsantrag begründeten.
Der Verlauf der mündlichen Verhandlung in der Sache des Herrn D. vor dem Bundesverfassungsgericht gibt freilich Anlaß zu der Hoffnung, daß dieser Variante heutiger Kriminalpolitik der verfassungsrechtliche Garaus gemacht wird. Erschreckend bleibt, wie schnell und gedankenlos sicher geglaubte rechtsstaatliche Garantien parlamentarisch außer Kraft gesetzt worden sind. Der absolute Kernbereich von Beschuldigtenrechten in der Strafprozeßordnung wurde, weil der Haftbefehl aus Brüssel kam, der Willkür ausländischer Justizbehörden ausgeliefert. Die Bestimmungen des Europäischen Haftbefehls gelten gegenwärtig uneingeschränkt; das Bundesverfassungsgericht wird möglicherweise im Sommer oder Herbst darüber entscheiden. Herr D. sitzt nach wie vor in Auslieferungshaft. Er ist seiner Freiheit beraubt, ohne gegen eine deutsche Strafnorm verstoßen zu haben. …
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Martin Lemke – Hamburg - http://www.sopos.org/aufsaetze/42d134ac6d7ec/1.phtml






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